1(Fundstelle:
2BGBl. I 1998, S. 216 - 218)
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
- lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
- lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition- lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln.
- 4)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition- lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 6
Forsttechnik
zu vermitteln.
- 5)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
- lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
- lfd. Nr. 6.1
Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
- lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
- lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
- 3)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- lfd. Nr. 6
Forsttechnik
fortzuführen.
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- 1)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 3
Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 4
Naturschutz und Landschaftspflege,
- lfd. Nr. 5.3
Bringen und Lagern von Holz,
- lfd. Nr. 6
Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
- lfd. Nr. 1.4
soziale Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen.
- 2)
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In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition- lfd. Nr. 5
Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.1
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 1.3
Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
- lfd. Nr. 1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2
Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3.3
Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
- lfd. Nr. 4.1
Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.